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Für jedes an das öffentliche Kanalnetz anzuschließende Grundstück oder für jede wesentliche Änderung der Grundstücksentwässerung (z. B. Stilllegung von Anschlusskanälen, Anschließen von zusätzlichen Flächen an die öffentliche Kanalisation) wird eine Anschlussgenehmigung benötigt.

Die Anschlussgenehmigung wird bei der SEF mit dem Formblatt Antrag auf Anschlussgenehmigung beantragt. Dem Antrag ist ein Lageplan oder eine Flurkarte mit Darstellung des gewünschten Anschlusspunktes am öffentlichen Entwässerungskanal beizufügen.

Die Anschlussgenehmigung enthält dann unter anderem folgende wichtige Angaben:

  • Lageplan mit Darstellung des genehmigten Anschlusspunktes am öffentlichen Straßenkanal
  • Durchmesser des Anschlusskanals
  • Anschlusshöhe an den öffentlichen Kanal
  • Art des öffentlichen Entwässerungssystems (Mischsystem oder Trennsystem)
  • Eventuell erforderliche Auflagen (z. B. Einleitbeschränkungen)

Die Anschlussgenehmigung hat ab Ausstellungsdatum eine Gültigkeit von einem Jahr.

Die Anschlussgenehmigung berechtigt noch nicht zur Ausführung des Anschlusses an die öffentliche Abwasseranlage. Hierfür bedarf es einer schriftlichen Mitteilung, dass die Bauarbeiten am Anschluss beginnen sollen. Das entsprechende Formblatt liegt der Anschlussgenehmigung bei und ist vom Bauherrn, beziehungsweise von seinem Fachplaner auszufüllen und vor Baubeginn unterschrieben an die Stadtentwässerung Frankfurt am Main zurückzusenden. Ausschließlich die von der SEF für Arbeiten im öffentlichen Straßenbereich zugelassenen Firmen sind berechtigt, die Anschlusskanäle im öffentlichen Straßenraum herzustellen, zu sanieren oder zu beseitigen (Satzung § 7 Abs. 1).

Diese Unternehmen klären bei Bedarf die Erfordernis weiterer Genehmigungen – etwa für den Straßenaufbruch – ab. Das Formblatt wird mit der Anschlussgenehmigung versandt. Es wird für alle Arbeiten am Hausanschluss im öffentlichen Straßenraum benötigt – z. B. auch bei Sanierungsmaßnahmen am Anschlusskanal.

Bei der Planung der Anschlusskanäle sowie der Grundstücksentwässerungsanlagen hat der vom Grundstückseigentümer beauftragte Fachplaner zum einen die Auflagen der Anschlussgenehmigung und die anerkannten Regeln der Technik und zum anderen die städtischen Vorgaben, insbesondere die Satzung, die Festsetzungen des Bebauungsplanes und ggf. die Regelungen einer Niederschlagswassersatzung, zu beachten.

Nach Herstellung des Anschlusskanals, aber noch vor der Verfüllung der Baugrube, erfolgt eine Besichtigung durch einen Mitarbeiter der SEF. Das Ergebnis einer bestandenen Dichtheitsprüfung muss vorgelegt werden.

Die Standardvorgaben für einen Anschlusskanal (im öffentlichen Bereich) sind:

  • Anschlusskanal-Länge üblicherweise circa 5 bis 15 m, im Einzelfall bis 40 m
  • Mindest- und Regeldurchmesser DN 150 (Innendurchmesser 150 mm)
  • Standardgefälle ergibt sich aus der minimalen und der maximalen Fließgeschwindigkeit von 0,7 m/s bis 2,5 m/s nach DIN1986-100. Das entspricht etwa einem Gefälle von 1 % bis 5 %.
  • Rohrmaterial: in der Regel Steinzeug, kein PVC
  • geradlinige Verlegung senkrecht zur Straßenachse
  • gleichmäßiges Gefälle im öffentlichem Gelände
  • Mindest-Überdeckung im öffentlichen Gelände 1,80 m (Satzung § 6 Abs. 5)
  • keine Schächte im öffentlichen Gelände
  • Hinweis zur Ausführung: Der Grundstückseigentümer erteilt nach Besichtigung der SEF einer berechtigten Firma den Bauauftrag.

Die Standardvorgaben für Anschlusselemente sind:

  • Der Anschlusskanal wird mit einem sogenannten Anschlusselement mit der öffentlichen Kanalisation verbunden.
  • Anschlusselemente werden in der Kanalhaltung eingebaut, nicht an einem Schachtbauwerk. Das Anschlusselement wird von Mitarbeitern der SEF eingebaut bzw. darf nur im Beisein einer Fachkraft der SEF eingebaut werden (Satzung § 7 Abs. 2).

  • Anschlusselemente werden mit einer Überhöhung (Differenz von der Sohle des Kanals zur Sohle des Hausanschlusskanals) eingebaut. Die Überhöhung wird in der Anschlussgenehmigung angegeben und muss eingehalten werden.

Sammelleitungen

Wird die Grundstücksentwässerung mehrerer Liegenschaften durch eine private Sammelleitung auf privatem Grund zusammengefasst, darf die maximale Haltungslänge (Kanalstrecke zwischen zwei Schachtbauwerken) von 50 Metern nicht überschritten werden. Bei Richtungsänderungen der Sammelleitung muss ein Schacht gesetzt werden. Alle Schachtbauwerke sind begehbar (mindestens DN 1000 - entspricht 1 m Innndurchmesser) herzustellen.

Besonderheiten im Trennsystem

Bei Hausanschlüssen im Trennsystem ist darüber hinaus Folgendes zu beachten:

Die öffentlichen Kanäle liegen üblicherweise (aber nicht immer) versetzt im Stufengraben mit dem Regenwasser- (RW) seitlich versetzt über dem Schmutzwasserkanal (SW). Entsprechend muss der SW-Anschlusskanal tiefer verlaufen. Bei einem Anschluss von der RW-Kanal-Seite wird der SW-Anschlusskanal unter dem RW-Kanal durchgelegt.

Vermeidung von Falschanschlüssen

Grundstücksentwässerungsanlagen müssen Schmutz- und Niederschlagswasser bereits auf dem Grundstück getrennt fassen und ableiten – daraus folgen in Trennsystemen zwei Anschlüsse an die öffentlichen Entwässerungsanlagen.

Eine Vermischung der beiden Abwasserarten oder eine Verwechselung der Anschlüsse (Falschanschluss) kann zu einer Boden- und Gewässerverunreinigung führen, die nach dem Strafgesetzbuch (StGB, §§ 324 und 324a) mit einer Geldstrafe oder mit einer Freiheitsstrafe von bis zu 5 Jahren bestraft werden kann.

Nachweis des ordnungsgemäßen Baus neuer/sanierter Anschlusskanäle

Für den Nachweis des ordnungsgemäßen Baus neuer Zuleitungskanäle gibt es mehrere Möglichkeiten (DIN EN 1610):

  • Drucklose Prüfung mit Wasser: Dazu werden die Anschlusskanäle am Anschlusspunkt zur öffentlichen Kanalisation mit einer Absperrblase verschlossen. Anschließend werden sie bis zur Höhe des tiefsten Einlaufs mit Wasser gefüllt. Die Prüfung ist bestanden, wenn der Wasserverlust einer Freispiegelleitung ≤ 0,15 l/m³ in 30 min. ist (≤ 0,20 l/m³ in 30 min. bei einer Freispiegelleitung mit Schächten).
  • Druckprüfung mit Wasser: Bei diesem Verfahren werden die Anschlusskanäle mit Wasserdruck geprüft (0,1 bis 0,5 bar über Rohrscheitel). Die Prüfung ist bestanden, wenn der Wasserverlust einer Freispiegelleitung ≤ 0,15 l/m³ in 30 min. ist (≤ 0,20 l/m³ in 30 min. bei einer Freispiegelleitung mit Schächten).
  • Überdruckprüfung mit Luft: Bei diesem Verfahren werden die Anschlusskanäle mit einem Prüfdruck von 100 mbar beaufschlagt. Die Prüfzeit beträgt 90 Sekunden bei einem Zuleitungskanal mit einer Nennweite von DN 100. Der Nachweis der Dichtigkeit ist erbracht, wenn in dieser Zeit der Druckverlust ≤ 15 mbar ist. Die Prüfzeit erhöht sich schrittweise mit zunehmender Nennweite (je 100 mm um eine Minute).
  • Optische Inspektion: Ist eine Prüfung mit Wasser oder Luft nicht möglich, wird der Anschlusskanal mit einer TV-Kamera untersucht. Dies kann auch vom Revisionsschacht des Grundstückes oder von der Reinigungsöffnung im Keller aus geschehen.

In Wasserschutzgebieten steigen die Anforderungen differenziert nach der jeweiligen Schutzzone. Die höheren Anforderungen bedeuten bei der Wasser- und Luftdruckprüfung eine längere Prüfzeit bei gleichem Prüfdruck und zulässigem Druckabfall oder Wasserverlust.