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Die Abwasserbeseitigung ist eine hoheitliche Aufgabe der Stadt Frankfurt am Main. Die Anlagen zur Abwasserbeseitigung werden als öffentliche Einrichtung betrieben. Die Benutzung dieser Einrichtung ist in der Satzung über die Entwässerung der Stadt Frankfurt am Main geregelt.

Die Erhebung von Kanalanschlussbeiträgen richtet sich nach den Bestimmungen des § 11 Hessischen Kommunalabgabengesetzes (KAG) und der Entwässerungssatzung der Stadt Frankfurt am Main (EWS).

Der Kanalanschlussbeitrag ist von den Grundstückseigentümerinnen und Grundstückseigentümern für die erstmalige Möglichkeit der Inanspruchnahme dieser öffentlichen Abwasseranlage, wenn sie nicht nur vorübergehende Vorteile bietet, zu entrichten.

Mit dem Kanalanschlussbeitrag wird ein Teil der Investitionen für die öffentliche Abwasseranlage gedeckt. Die öffentliche Abwasseranlage besteht vor allem aus dem Kanalnetz und den Abwasserreinigungsanlagen.

Vom Kanalanschlussbeitrag auf Grundlage des KAG ist der Erschließungsbeitrag nach dem Baugesetzbuch (BauGB) zu unterscheiden. Erschließungsbeiträge sind Beiträge für die erstmalige Herstellung von öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen. Der Kanalanschlussbeitrag und der Erschließungsbeitrag sind zwei nebeneinander bestehende Abgabenarten.

Ebenfalls nicht zu verwechseln ist der Kanalanschlussbeitrag mit den Hausanschlusskosten, die für das Setzen des Anschlusselements an den öffentlichen Hauptkanal in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erhoben werden.

Wie wird der Kanalanschlussbeitrag berechnet?

Die Höhe des Beitrags bemisst sich im Wesentlichen nach der Grundstücksgröße (a) und der baurechtlich zulässigen Nutzbarkeit (b). In der Regel ergibt sich die baurechtlich zulässige Nutzbarkeit aus dem jeweiligen Bebauungsplan. Ist kein Bebauungsplan vorhanden, ist die baurechtlich zulässige Nutzbarkeit im Innenbereich nach der näheren Umgebungsbebauung zu bewerten. Für Grundstücke, die im Außenbereich liegen, ist die genehmigte bzw. tatsächliche Bebauung maßgeblich.

  1. Der Kanalanschlussbeitrag setzt sich zusammen aus:
  2. € 1,02 für jeden angefangenen qm Grundstücksfläche und
  3. € 6,14 für jeden angefangenen qm zulässiger Geschossfläche

Des Weiteren ist die Höhe des Kanalanschlussbeitrags abhängig von der Art des vorhandenen Kanals. Besteht nur die Möglichkeit eines Teilanschlusses (Schmutz- oder Regenwasseranschluss) verringert sich der Anschlussbeitrag entsprechend:

  • Mischwasser 100 %
  • Niederschlagswasser 65 %
  • Schmutzwasser 35 %

Wird zu einem späteren Zeitpunkt die Möglichkeit eines Vollanschlusses geschaffen, wird der Kanalanschlussbeitrag noch nacherhoben. Mit der Zahlung des vollen Beitrages ist die Beitragspflicht auch für die Zukunft endgültig abgegolten.

Wer ist beitragspflichtig?

Beitragspflichtig ist grundsätzlich, wer im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheids eingetragener Eigentümer im Grundbuch ist. Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, ist die erbbauberechtigte Person bzw. das Unternehmen beitragspflichtig.

Sind mehrere Personen im Grundbuch eingetragen, haften diese als Gesamtschuldner. Die SEF richtet den Beitragsbescheid in diesem Fall nur an eine Person, die damit gegenüber der SEF zahlungsverpflichtet ist. Die zahlungsverpflichtete Person hat dem Grunde nach gegenüber den Miteigentümerinnen und Miteigentümern einen privatrechtlichen Ausgleichsanspruch, sofern privatrechtlich nichts Gegenteiliges vereinbart wurde.

Bei Wohneigentum sind die Eigentümerinnen und Eigentümer nur entsprechend ihrem Miteigentumsanteil beitragspflichtig.

Erfahrungsgemäß verkaufen viele Projektentwickler oder Bauherren Grundstücke als „vollständig erschlossen“. Danach verpflichten sich die Projektentwickler oder Bauherren im Kaufvertrag evtl. noch anfallende öffentliche Abgaben zu übernehmen. Hierbei handelt es sich um privatrechtliche Regelungen, die zwischen den Vertragspartnern Gültigkeit haben. Ob das auf den betreffenden Liegenschaften der Fall ist, können wir nicht beurteilen. Wir bitten Sie daher, in Ihren Vertragsunterlagen nachzusehen und sich dann ggf. mit dem Projektentwickler oder Bauherren in Verbindung zu setzen. Zahlungspflichtig gegenüber der SEF sind aufgrund der Rechtslage immer die Eigentümerinnen bzw. Eigentümer oder die erbbauberechtigten Personen zum Zeitpunkt der Bescheiderstellung.

Stundung/Ratenzahlung

Der Kanalanschlussbeitrag ist innerhalb eines Monats nach Erhalt des Bescheides fällig und zu bezahlen. Sie haben jedoch die Möglichkeit bei Vorliegen einer erheblichen Härte eine Stundung zu beantragen. Eine erhebliche Härte liegt vor, wenn Sie aufgrund ungünstiger wirtschaftlicher Verhältnisse, die nicht von Ihnen zu vertreten sind, vorübergehend in Zahlungs-schwierigkeiten geraten sind oder im Fall der sofortigen Einziehung in diese geraten würden. Bei der Stundung wird die Fälligkeit der Zahlungsverpflichtung nach hinten verschoben.

Wenn Sie die Forderung dagegen nicht in einer Summe sondern in Teilbeträgen bezahlen können, haben Sie die Möglichkeit eine Ratenzahlung zu beantragen.

In beiden Fällen ist vor Fälligkeit ein formloser Antrag zu stellen. Für die Dauer der Stundung oder Ratenzahlung fallen Zinsen an.

Bescheinigung zum Kanalanschlussbeitrag

Es besteht jederzeit die Möglichkeit, eine Auskunft darüber anzufordern, ob für eine Liegenschaft noch der Kanalanschlussbeitrag zu leisten ist. Die Bescheinigung enthält keine Angaben über die voraussichtlich Höhe des Kanalanschlussbeitrags. Eine solche Bescheinigung können Eigentümerinnen und Eigentümer oder erbbauberechtigte Personen bzw. deren Bevollmächtigten beantragen. Hierfür benötigen wir genaue Angaben über die Lage des Grundstücks (Straße, Hausnummer, Gemarkung, Flur, Flurstück) und ggf. eine Vollmacht. Die Bescheinigung ist gebührenpflichtig.


Kontakt

Bei Fragen können Sie uns gerne kontaktieren:

Telefon: (069) 212 39104, (069) 212 30037 oder (069) 212 49670
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